(Blogmensgo, schuler Blog vom 23. Dezember 2018) Der Deutsche Bundestag hat am 13. Dezember 2018 ein Gesetz verabschiedet, nachdem jede Person in der Geburtsurkunde und anderen amtlichen Dokumenten die Verwendung der Begriffe „männlich“, „weiblich“ oder „divers“ verlangen kann. Der Gesetzentwurf folgte einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (veröffentlicht am 8. November 2017), der den Gesetzgeber aufforderte, die Verwaltungsbestimmungen für Transgender und Intersexuelle anzupassen. Allerdings führten die Abgeordneten Bedingungen ein, die vom obersten Bundesgericht nicht verlangt wurden.
Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz
Um Selbstbestimmung, Gleichbehandlung, körperliche Unversehrtheit, Grundrechte und Menschenrechte für die Geschlechtervielfalt zu respektieren, haben die Abgeordneten ein Gesetz verabschiedet, das die Eintragungen „männlich“, „weiblich“ oder „divers“ im Geburtenregister und auf Geburtsurkunden erlaubt.
Die Bezeichung „divers“ erlaubt jetzt transgender, intersexuellen oder genetisch undefinierten Personen eine dritte Bezeichnung für das Geschlecht.

Im Bundesverfassungsgericht: Dieselben grauen Stühle für jeden. 🙂 © Bundesverfassungsgericht
Menschen, die „divers“ als Geschlecht eintragen lassen wollen (bzw. bei Minderjährigen die Eltern), müssen dafür ein ärztliches Attest vorlegen.
Das bedeutet, dass jeder, der sich für den Begriff „divers“ entscheidet, mit dieser Vorgehensweise einer Demütigung unterliegt, was besonders für Transgender-Menschen sehr schwierig ist.
Seit 2013 erlauben die deutschen Behörden jedem, auf den Personenstandsurkunden keine Angabe zu machen, also weder „männlich“ noch „weiblich“ anzukreuzen, und diese Möglichkeit bleibt nach wie vor bestehen.
Der Präzedenzfall des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe
Der Beschluss vom 8. November 2017 ließ dem Parlament die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2018 ein Gesetz zu erlassen, das die Angabe eines dritten Geschlechts in Geburtenregistern und auf Geburtsurkunden ermöglichen sollte.
Die Karlsruher Richter ließen dem Gesetzgeber die Wahl der am besten geeigneten Bezeichnung für dieses dritte Geschlecht, wie zum Beispiel „divers“ oder „inter“.
Die Gerichtsentscheidung von 2017 kam nach dem Fall Vanja. Diese 1989 geborene Person hatte die Verfassungsrichter angerufen. Von Geburt an hatte Vanja nur ein X-Chromosom, wobei Jungen mit XY-Chromosomen und Mädchen mit XX-Chromosomen geboren werden.
Die Richter kamen aufgrund des Falls Vanja zur Entscheidung, dass ein Personenstandsgesetz, das nur die Bezeichnungen „männlich“ und „weiblich“ vorsieht, verfassungswidrig ist. Sie schlugen vor, entweder den Bezug zum Geschlecht im Personenstandsrecht zu streichen oder eine neue „positive“ und nicht erniedrigende Angabe zu erlauben, also eine wie „divers“ oder „inter“.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits zwischen 1982 und 2011 durch sieben aufeinanderfolgende Entscheidungen entschieden, dass bestimmte restriktive Bestimmungen zur Geschlechtsidentität oder zur Änderung des Vornamens verfassungswidrig sind. Die meisten Bestimmungen des Transsexuellengesetzes waren damit von den Wächtern der Verfassung aufgehoben worden.
Wolfgang / MensGo